Information über die Erhebung von wiederkehrenden Ausbaubeiträgen nach § 10a KAG
Grundlage dieser Beitragserhebung ist neben dem Kommunalabgabengesetz
Rheinland-Pfalz insbesondere die geltende Ausbaubeitragssatzung der Gemeinde.
Die entsprechenden Bestimmungen der Ausbaubeitragssatzung finden
Sie auf der Homepage der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel unter www.vgrm.de → Bürgerservice → Ortsrecht.
Die Satzung legt fest, welche Verkehrsanlagen zu sog. Abrechnungseinheiten zusammengefasst werden. Dies können sowohl alle zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen der Gemeinde sein oder aber einzelner abgrenzbarer Gemeindeteile. Die Begründung für die Bildung dieser Abrechnungseinheit/en ergibt sich aus der Anlage zur Satzung.
Wiederkehrende
Beiträge werden für alle Maßnahmen an den zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen oder
deren Teileinrichtungen erhoben, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau
oder der Verbesserung dienen.
Die
durchzuführenden Maßnahmen werden grundsätzlich durch Beschlüsse der Gemeinde in
öffentlichen Ratssitzungen festgelegt, sog. „Ausbauprogramme“. Regelmäßig
liegen diesen Programmen bereits technische Ausbauplanungen/-unterlagen zugrunde
oder ergeben sich aus anderen erläuternden Quellen.
Der Begriff „wiederkehrend“ steht in diesem Zusammenhang dafür, dass die Ausbaubeiträge jedes Mal dann von der Gemeinde erhoben werden müssen, wenn an den Verkehrsanlagen der jeweils gebildeten Abrechnungseinheit eine Ausbaumaßnahme stattfindet und hierfür tatsächlich Ausbaukosten angefallen sind.
Einer Abrechnung werden nur die Kosten zugrunde gelegt, die tatsächlich kassenwirksam im jeweiligen Kalenderjahr angefallen sind. Der Beitragsanspruch der Gemeinde entsteht jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres. Die Beitragsabrechnung des Jahres findet in der Regel im Folgejahr statt.
Findet eine Maßnahme zwar tatsächlich statt, sind aber (noch) keine Kosten angefallen, entfällt für dieses Jahr auch eine Beitragserhebung. Kurzum: Wiederkehrende Ausbaubeiträge werden immer nur dann erhoben, wenn auch wirklich Gelder verausgabt werden. Ein Ansparen von Beiträgen für zukünftige Maßnahmen findet nicht statt.
Die Gemeinde hat jedoch die Möglichkeit für ein laufendes Jahr in dem Kosten erwartet werden, Vorausleistungen zu erheben. Diese werden dem später festzusetzenden Ausbaubeitrag des Jahres angerechnet.
Von den tatsächlich angefallenen jährlichen Kosten trägt die Gemeinde einen Pflichtanteil, den sog. „Gemeindeanteil“. Dieser prozentuale Gemeindeanteil ist für jede Abrechnungseinheit in der Ausbaubeitragssatzung festgelegt. Er gilt für alle zukünftigen Ausbaumaßnahmen an den Verkehrslagen der Abrechnungseinheit, unabhängig der Maßnahmendauer und Kostenhöhe.
Die
um den Gemeindeanteil reduzierten Ausbaukosten, werden nun auf die Summe aller
beitragspflichtigen Grundstücke der jeweiligen Abrechnungseinheit nach dem in
der Satzung festgelegten Beitragsmaßstab verteilt.
Ergebnis
dieser Verteilung ist ein jahresbezogener Beitragssatz pro m²
beitragspflichtiger Fläche. Dieser Beitragssatz, multipliziert mit der
individuellen beitragspflichtigen Fläche, ergibt den festzusetzenden und zu
zahlenden Beitrag des Jahres.
Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer in der Abrechnungseinheit gelegenen Verkehrsanlage haben.
Wie
sich nun Ihre individuelle beitragspflichtige Fläche ermittelt, wird in der
Ausbaubeitragssatzung beschrieben. Dies ist in erster Linie davon abhängig, ob
ihr Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt oder aber im sog.
unbeplanten Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Nur dann gilt ein
Grundstück nach den Satzungsbestimmungen grds. als beitragsrelevant nutzbar. Je
nach Lage im Bebauungsplangebiet oder im Bereich nach § 34 BauGB, trifft die
Satzung unterschiedliche Regelungen bezüglich der maßgeblichen
Bemessungskriterien.
Die
individuelle beitragspflichtige Fläche ist abhängig von der Größe des
Grundstücks, dem Maß der baulichen Ausnutzbarkeit sowie der Art der Nutzung des
Grundstücks.
Ihre individuelle beitragspflichtige Fläche kann Ihnen gesondert durch einen sog. Feststellungsbescheid mitgeteilt werden. Die in diesem Bescheid ermittelten Grundstücksdaten werden zur Grundlage der individuellen Beitragsabrechnung gemacht und ermöglicht es Ihnen zudem, vor der ersten Zahlungsanforderung eine Kontrolle der verwaltungsseitig ermittelten Bemessungsgrundlagen durchzuführen.
Späterer Beitragsschuldner ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des jeweiligen Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Maßgeblich ist die Eigentümerstellung im Grundbuch. Eine anteilige Beitragsabrechnung findet nicht statt, sofern sich die Eigentumsverhältnisse innerhalb eines Jahres ändern. Wer den Beitragsbescheid als Schuldner erhält haftet für den gesamten Betrag. Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner (z.B. Bruchteilseigentümer). Die Verwaltung ist für den Fall mehrerer vorhandener Eigentümer grds. berechtigt, eine Auswahlermessenentscheidung zu treffen, wen Sie zum Beitrag per Bescheid heranzieht. Liegt eine Wohnungs- oder Teileigentumsgemeinschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) vor, wird eine Aufteilung der im Grundbuch festgeschriebenen Eigentumsanteile vorgenommen.
Die
zu zahlenden wiederkehrenden Beiträge werden durch gesonderten Bescheid
festgesetzt. Die Fälligkeit ergibt sich aus der Beitragssatzung und wird auf
dem Bescheid ausgewiesen.
Der
Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.
Beispiel einer
Beitragskalkulation:
Im
Abrechnungsjahr sind 200.000 € für Ausbaumaßnahmen angefallen. Hiervon trägt
die Gemeinde 25%. Gemeindeanteil. Die verbleibenden 75% der Kosten in Höhe von
150.000 €, werden als Ausbaubeitrag auf die beitragspflichtigen Flächen der
Abrechnungseinheit verteilt. Als Beitragsmaßstab wurde die Grundstücksfläche
mit Zuschlägen für Vollgeschosse in der Ausbaubeitragssatzung festgelegt. Der
Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 10%. Die gesamte beitragspflichtige Fläche
aller mit Beiträgen zu belastenden Grundstücken in der Abrechnungseinheit wurde
mit ca. 300.000 m² ermittelt. Dies würde einem Beitragssatz für das Abrechnungsjahr
in Höhe von ca. 0,50 €/m² beitragspflichtiger Fläche entsprechen.
Ausbauaufwand | 200.000,00 € |
(-) Gemeindeanteil 25% | 50.000,00 € |
(=) umlagefähiger Aufwand | 150.000,00 € |
(:) beitragspflichtige Gesamtfläche | 300.000,00 € |
(=) Beitragssatz pro m² beitragspflichtige Fläche | 0,50 € |
Berechnungsbeispiel Ausbaubeitrag:
Grundstück
im Bebauungsplan, Größe: 500 m², zulässige Vollgeschosse: 2, gewerbliche
Teilnutzung
Grundstücksfläche: | 500,00 m² |
(+) Vollgeschosszuschlag; (10% pro Vollgeschoss = 20%) | 100,00 m² |
(=) gewichtete Fläche | 600,00 m² |
(+) Zuschlag wegen gewerblicher Teilnutzung: 10% | 60,00 m² |
(=) Beitragspflichtige Fläche | 660,00 m² |
(x) Beitragssatz des Jahres | 0,50 €/m² |
(=) zu zahlender Ausbaubeitrag | 330,00 € |
Mitteilung
von Änderungen:
Ergeben sich Änderungen der Eigentums- und/oder
Grundstücksverhältnisse, welche Einfluss aus die Bemessungsdaten haben, bitte
wir Sie um rechtzeitige Mitteilung. Nutzen Sie hierzu gerne folgendes Formular
auf der Homepage der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel unter: www.vgrm.de → Bürgerservice → Formulare → Eigene
Formulare → Bauverwaltung.
Noch Rückfragen oder fehlerhafte
Bemessungsgrundlagen?
Kontaktieren
Sie gerne unsere Mitarbeiter:
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