Wiederkehrende Beiträge Ausbau Verkehrsanlagen

Information über die Erhebung von wiederkehrenden Ausbaubeiträgen nach § 10a KAG

Grundlage dieser Beitragserhebung ist neben dem Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz insbesondere die geltende Ausbaubeitragssatzung der Gemeinde.
Die entsprechenden Bestimmungen der Ausbaubeitragssatzung finden Sie auf der Homepage der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel unter www.vgrm.de Bürgerservice → Ortsrecht.

Die Satzung legt fest, welche Verkehrsanlagen zu sog. Abrechnungseinheiten zusammengefasst werden. Dies können sowohl alle zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen der Gemeinde sein oder aber einzelner abgrenzbarer Gemeindeteile. Die Begründung für die Bildung dieser Abrechnungseinheit/en ergibt sich aus der Anlage zur Satzung.

Wiederkehrende Beiträge werden für alle Maßnahmen an den zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen oder deren Teileinrichtungen erhoben, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen.
Die durchzuführenden Maßnahmen werden grundsätzlich durch Beschlüsse der Gemeinde in öffentlichen Ratssitzungen festgelegt, sog. „Ausbauprogramme“. Regelmäßig liegen diesen Programmen bereits technische Ausbauplanungen/-unterlagen zugrunde oder ergeben sich aus anderen erläuternden Quellen.

Der Begriff „wiederkehrend“ steht in diesem Zusammenhang dafür, dass die Ausbaubeiträge jedes Mal dann von der Gemeinde erhoben werden müssen, wenn an den Verkehrsanlagen der jeweils gebildeten Abrechnungseinheit eine Ausbaumaßnahme stattfindet und hierfür tatsächlich Ausbaukosten angefallen sind.

Einer Abrechnung werden nur die Kosten zugrunde gelegt, die tatsächlich kassenwirksam im jeweiligen Kalenderjahr angefallen sind.  Der Beitragsanspruch der Gemeinde entsteht jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres. Die Beitragsabrechnung des Jahres findet in der Regel im Folgejahr statt.

Findet eine Maßnahme zwar tatsächlich statt, sind aber (noch) keine Kosten angefallen, entfällt für dieses Jahr auch eine Beitragserhebung. Kurzum: Wiederkehrende Ausbaubeiträge werden immer nur dann erhoben, wenn auch wirklich Gelder verausgabt werden. Ein Ansparen von Beiträgen für zukünftige Maßnahmen findet nicht statt.

Die Gemeinde hat jedoch die Möglichkeit für ein laufendes Jahr in dem Kosten erwartet werden, Vorausleistungen zu erheben. Diese werden dem später festzusetzenden Ausbaubeitrag des Jahres angerechnet.

Von den tatsächlich angefallenen jährlichen Kosten trägt die Gemeinde einen Pflichtanteil, den sog. „Gemeindeanteil“. Dieser prozentuale Gemeindeanteil ist für jede Abrechnungseinheit in der Ausbaubeitragssatzung festgelegt. Er gilt für alle zukünftigen Ausbaumaßnahmen an den Verkehrslagen der Abrechnungseinheit, unabhängig der Maßnahmendauer und Kostenhöhe.

Die um den Gemeindeanteil reduzierten Ausbaukosten, werden nun auf die Summe aller beitragspflichtigen Grundstücke der jeweiligen Abrechnungseinheit nach dem in der Satzung festgelegten Beitragsmaßstab verteilt.
Ergebnis dieser Verteilung ist ein jahresbezogener Beitragssatz pro m² beitragspflichtiger Fläche. Dieser Beitragssatz, multipliziert mit der individuellen beitragspflichtigen Fläche, ergibt den festzusetzenden und zu zahlenden Beitrag des Jahres.

Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer in der Abrechnungseinheit gelegenen Verkehrsanlage haben.

Wie sich nun Ihre individuelle beitragspflichtige Fläche ermittelt, wird in der Ausbaubeitragssatzung beschrieben. Dies ist in erster Linie davon abhängig, ob ihr Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt oder aber im sog. unbeplanten Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Nur dann gilt ein Grundstück nach den Satzungsbestimmungen grds. als beitragsrelevant nutzbar. Je nach Lage im Bebauungsplangebiet oder im Bereich nach § 34 BauGB, trifft die Satzung unterschiedliche Regelungen bezüglich der maßgeblichen Bemessungskriterien.
Die individuelle beitragspflichtige Fläche ist abhängig von der Größe des Grundstücks, dem Maß der baulichen Ausnutzbarkeit sowie der Art der Nutzung des Grundstücks.

Ihre individuelle beitragspflichtige Fläche kann Ihnen gesondert durch einen sog. Feststellungsbescheid mitgeteilt werden. Die in diesem Bescheid ermittelten Grundstücksdaten werden zur Grundlage der individuellen Beitragsabrechnung gemacht und ermöglicht es Ihnen zudem, vor der ersten Zahlungsanforderung eine Kontrolle der verwaltungsseitig ermittelten Bemessungsgrundlagen durchzuführen.

Späterer Beitragsschuldner ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des jeweiligen Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Maßgeblich ist die Eigentümerstellung im Grundbuch. Eine anteilige Beitragsabrechnung findet nicht statt, sofern sich die Eigentumsverhältnisse innerhalb eines Jahres ändern. Wer den Beitragsbescheid als Schuldner erhält haftet für den gesamten Betrag. Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner (z.B. Bruchteilseigentümer). Die Verwaltung ist für den Fall mehrerer vorhandener Eigentümer grds. berechtigt, eine Auswahlermessenentscheidung zu treffen, wen Sie zum Beitrag per Bescheid heranzieht. Liegt eine Wohnungs- oder Teileigentumsgemeinschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) vor, wird eine Aufteilung der im Grundbuch festgeschriebenen Eigentumsanteile vorgenommen.

Die zu zahlenden wiederkehrenden Beiträge werden durch gesonderten Bescheid festgesetzt. Die Fälligkeit ergibt sich aus der Beitragssatzung und wird auf dem Bescheid ausgewiesen.
Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

Beispiel einer Beitragskalkulation:
Im Abrechnungsjahr sind 200.000 € für Ausbaumaßnahmen angefallen. Hiervon trägt die Gemeinde 25%. Gemeindeanteil. Die verbleibenden 75% der Kosten in Höhe von 150.000 €, werden als Ausbaubeitrag auf die beitragspflichtigen Flächen der Abrechnungseinheit verteilt. Als Beitragsmaßstab wurde die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse in der Ausbaubeitragssatzung festgelegt. Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 10%. Die gesamte beitragspflichtige Fläche aller mit Beiträgen zu belastenden Grundstücken in der Abrechnungseinheit wurde mit ca. 300.000 m² ermittelt. Dies würde einem Beitragssatz für das Abrechnungsjahr in Höhe von ca. 0,50 €/m² beitragspflichtiger Fläche entsprechen.

Ausbauaufwand200.000,00 €
(-) Gemeindeanteil 25%50.000,00 €
(=) umlagefähiger Aufwand150.000,00 €
(:) beitragspflichtige Gesamtfläche300.000,00 €
(=) Beitragssatz pro m² beitragspflichtige Fläche0,50 €


Berechnungsbeispiel Ausbaubeitrag:
Grundstück im Bebauungsplan, Größe: 500 m², zulässige Vollgeschosse: 2, gewerbliche Teilnutzung

Grundstücksfläche:500,00 m²
(+) Vollgeschosszuschlag; (10% pro Vollgeschoss = 20%)100,00 m²
(=) gewichtete Fläche600,00 m²
(+) Zuschlag wegen gewerblicher Teilnutzung: 10%60,00 m²
(=) Beitragspflichtige Fläche660,00 m²
(x) Beitragssatz des Jahres0,50 €/m²
(=) zu zahlender Ausbaubeitrag330,00 €


Mitteilung von Änderungen:
Ergeben sich Änderungen der Eigentums- und/oder Grundstücksverhältnisse, welche Einfluss aus die Bemessungsdaten haben, bitte wir Sie um rechtzeitige Mitteilung. Nutzen Sie hierzu gerne folgendes Formular auf der Homepage der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel unter: www.vgrm.de → Bürgerservice → Formulare → Eigene Formulare → Bauverwaltung. 

Noch Rückfragen oder fehlerhafte Bemessungsgrundlagen?
Kontaktieren Sie gerne unsere Mitarbeiter:
- per Telefon unter 02607/49-327
- per EMail unter
- bei Bedarf persönlich nach Terminvereinbarung 

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