Feuerwehr

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FAQ zum Feuerwehrbedarfs- und Entwicklungsplan der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel

Die Verbandsgemeinde Rhein-Mosel erarbeitet derzeit einen Feuerwehrbedarfs- und Entwicklungsplan für ihre Freiwillige Feuerwehr. Grundlage hierfür ist ein extern erstelltes Fachgutachten. Mit der Berichtsversion 0.9 liegt derzeit ein Zwischenstand vor, der in den kommenden Monaten fachlich geprüft, weiterentwickelt und ergänzt wird.

Der Feuerwehrbedarfs- und Entwicklungsplan soll eine belastbare Grundlage dafür schaffen, wie die Feuerwehr in der Verbandsgemeinde künftig personell, technisch, organisatorisch und baulich aufgestellt sein muss. Dabei geht es um die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger ebenso wie um die langfristige Stärkung einer leistungsfähigen Freiwilligen Feuerwehr.

Da der vorliegende Entwurf zahlreiche fachliche Fragen berührt, beantworten wir nachfolgend die wichtigsten Fragen zum Hintergrund, zum aktuellen Stand und zum weiteren Verfahren.

Erklärung: Bitte wählen Sie eine Frage aus, die entsprechende Antwort wird unter dem Fragenblock angezeigt.

1. Warum benötigt die Verbandsgemeinde einen Feuerwehrbedarfs- und Entwicklungsplan?

Brandschutz und allgemeine Hilfe gehören zu den kommunalen Pflichtaufgaben. Die Verbandsgemeinde muss deshalb eine Feuerwehr vorhalten, die den örtlichen Verhältnissen entspricht und über die dafür erforderlichen Einsatzkräfte, Fahrzeuge, Geräte, Gebäude und sonstigen Einrichtungen verfügt.

Ein Feuerwehrbedarfs- und Entwicklungsplan macht diesen gesetzlichen Auftrag planbar: Er untersucht die vorhandenen Gefahren und Strukturen, stellt den bestehenden Zustand der Feuerwehr dem ermittelten Bedarf gegenüber und zeigt auf, wie sich Personal, Ausbildung, Fahrzeuge, Ausrüstung, Feuerwehrhäuser und Organisation in den kommenden Jahren entwickeln sollten.

Der Plan ist damit kein Spar- oder Abbauprogramm, sondern ein strategisches Instrument zur langfristigen Sicherung der Leistungsfähigkeit der Feuerwehr. Auch das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz beschreibt die Bedarfsplanung ausdrücklich als Instrument, mit dem die vorhandenen Strukturen analysiert, notwendige Maßnahmen abgeleitet und die Entwicklung der Feuerwehr für die kommenden fünf Jahre geplant werden soll.

2. Ist ein solcher Feuerwehrbedarfs- und Entwicklungsplan gesetzlich vorgeschrieben?

Die Rechtslage befindet sich derzeit in einer Übergangsphase.

Schon heute verpflichtet das Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (LBKG) die Verbandsgemeinden dazu, eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende Feuerwehr aufzustellen und angemessen auszustatten. Bis Ende 2027 ist die Erstellung eines förmlichen Bedarfsplans im Gesetz allerdings noch als Möglichkeit ausgestaltet.

Das 2025 grundlegend novellierte LBKG geht einen Schritt weiter: Ab dem 1. Januar 2028 wird die Erstellung eines Feuerwehrbedarfs- und Entwicklungsplans verpflichtend. Er muss dann der Aufsichtsbehörde vorgelegt und spätestens alle fünf Jahre fortgeschrieben werden. Erfasst werden unter anderem die Planungsziele sowie der Bedarf an Personal, Ausbildung, Fahrzeugen, Geräten, Gebäuden und Einrichtungen. Auch Möglichkeiten der interkommunalen Zusammenarbeit sind zu berücksichtigen.

Die Verbandsgemeinde Rhein-Mosel hat bereits 2024 mit den Vorbereitungen begonnen. 

Damit warten wir nicht bis zum Eintritt der gesetzlichen Verpflichtung, sondern nutzen die Übergangszeit, um die eigene Feuerwehr frühzeitig und sorgfältig auf die neuen Anforderungen vorzubereiten.

3. Warum wird der Plan bereits jetzt erstellt, wenn die Verpflichtung erst 2028 gilt?

Gerade weil sich die rechtlichen und fachlichen Rahmenbedingungen derzeit weiterentwickeln, ist ein frühzeitiger Einstieg sinnvoll.

Das LBKG wurde 2025 umfassend novelliert. Auch die Feuerwehrverordnung wurde im September 2025 angepasst. Zusätzlich hat das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz inzwischen erstmals landesweit einheitliche Planungshinweise veröffentlicht. Diese sollen den Kommunen eine gemeinsame Struktur für ihre Bedarfs- und Entwicklungsplanung geben und dienen auch dem LfBK bei der späteren fachlichen Prüfung.

Diese Entwicklung ist Teil einer umfassenderen Neuaufstellung des Brand- und Katastrophenschutzes in Rheinland-Pfalz. In die Reform sind unter anderem Erfahrungen aus schweren Naturkatastrophen, insbesondere der Flutkatastrophe von 2021, sowie Empfehlungen der Enquete-Kommission des Landtags eingeflossen. Gleichzeitig sollen die Strukturen auf zukünftige Herausforderungen und die Auswirkungen des Klimawandels vorbereitet werden.

Die frühe Erstellung ermöglicht es der Verbandsgemeinde, offene fachliche Fragen zu klären, Erkenntnisse aus der Praxis einzubeziehen und notwendige Investitionen langfristig vorzubereiten, bevor die gesetzliche Verpflichtung greift.

4. Was ist die aktuell vorliegende Version 0.9?
Die Version 0.9 ist ein Entwurfs- und Arbeitsstand des extern erstellten Fachgutachtens zum Feuerwehrbedarfs- und Entwicklungsplan.

Das beauftragte Fachbüro antwortING hat dafür unter anderem die örtliche Gefahrenstruktur, die vorhandenen Feuerwehrstandorte, Personal und Qualifikationen, Fahrzeuge und Ausrüstung sowie die bestehenden Ausrückebereiche untersucht und einen Soll-Ist-Vergleich vorgenommen.

Die Beauftragung eines externen Planungsbüros ermöglicht dabei eine fachliche und unabhängige Bewertung außerhalb der späteren politischen Entscheidungsfindung. Auch die Planungshinweise des Landes sehen ausdrücklich vor, dass Kommunen externe Fachplaner mit der Bedarfsplanung beauftragen können. Die Ergebnisse werden anschließend zusätzlich durch die zuständigen Fach- und Aufsichtsbehörden geprüft.

5. Ist die Version 0.9 bereits der fertige Feuerwehrbedarfs- und Entwicklungsplan?
Nein.

Aus der Bezeichnung „Version 0.9“ wird bereits deutlich, dass es sich um einen Zwischenstand handelt. In der bisherigen Prüfung wurden verschiedene Punkte festgestellt, die erläutert, vertieft oder nochmals fachlich bewertet werden müssen. Dazu gehören beispielsweise einzelne Einstufungen, daraus abgeleitete Fahrzeugbedarfe sowie die Frage möglicher Veränderungen von Feuerwehrstandorten.

Dass solche Fragen in einem Entwurfsstadium auftreten und anschließend überprüft werden, entspricht dem vorgesehenen Verfahren. Das LfBK bezeichnet die Bedarfs- und Entwicklungsplanung selbst als eine Momentaufnahme und zugleich einen fortlaufenden Planungsprozess.

Die Version 0.9 ist daher weder ein abgeschlossener Plan noch eine abschließende Empfehlung zur künftigen Feuerwehrstruktur.

6. Bedeutet eine Aussage im Gutachten automatisch, dass sie anschließend umgesetzt wird?
Nein. Das Gutachten trifft keine politischen Entscheidungen.

Es soll zunächst eine möglichst objektive fachliche Entscheidungsgrundlage schaffen. Nach dem vom Land vorgesehenen Verfahren wird ein Planentwurf zunächst fachlich geprüft. Bei kreisangehörigen Kommunen wird dabei die Kreisverwaltung eingebunden; anschließend erfolgt die fachliche Prüfung beziehungsweise Billigung durch das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz. Erst danach folgt eine Beschlussvorlage und letztlich die politische Entscheidung.

Auch in der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel sollen deshalb aus der Version 0.9 keine vorschnellen Einzelentscheidungen abgeleitet werden.

7. Was wird in einem Feuerwehrbedarfs- und Entwicklungsplan eigentlich bewertet?

Entscheidend ist nicht allein, wie viele Fahrzeuge oder Feuerwehrangehörige an einem bestimmten Standort vorhanden sind. Betrachtet wird das Zusammenspiel des gesamten Gefahrenabwehrsystems.

Dazu gehören insbesondere die örtlichen Gefahren, die Einsatz- und Ausrückebereiche, die tatsächliche Verfügbarkeit und Qualifikation der Einsatzkräfte, die erforderlichen Einsatzmittel, die Feuerwehrhäuser, die Erreichbarkeit von Einsatzorten sowie die Zusammenarbeit verschiedener Feuerwehreinheiten.

Aus dieser Analyse werden Planungsziele entwickelt. Das LfBK beschreibt diese als die Frage, wie viele entsprechend qualifizierte Einsatzkräfte mit welchen Einsatzmitteln innerhalb einer bestimmten Zeit am Einsatzort benötigt werden. Dabei sind nicht nur gesetzliche Mindestanforderungen zu betrachten. Die Planungsziele verbinden diese mit dem von der Kommune festgelegten Leistungsniveau ihrer Feuerwehr.

8. Was bedeutet die Einstufung einer Feuerwehr in eine Risikoklasse?

Hier ist eine wichtige Unterscheidung notwendig: Bewertet wird grundsätzlich nicht die Qualität einer Ortsfeuerwehr, sondern das Gefahrenpotenzial eines Ausrückebereichs.

Die Feuerwehrverordnung unterscheidet Risikoklassen für Brandgefahren, technische Gefahren einschließlich Naturereignissen, CBRN-Gefahren sowie Gefahren auf, in und durch Gewässer. CBRN steht für chemische, biologische, radiologische und nukleare Gefahren. Gemeint sind damit Einsätze, bei denen gefährliche Stoffe oder Strahlung eine besondere Gefährdung für Menschen, Umwelt oder Einsatzkräfte darstellen. Die Einstufung richtet sich grundsätzlich nach der Gesamtstruktur des jeweiligen Ausrückebereichs. Aus ihr ergeben sich unter anderem Anforderungen an Fahrzeuge und Sonderausrüstung.

Eine niedrigere Risikoklasse bedeutet deshalb beispielsweise nicht, dass eine Feuerwehr schlechter arbeitet oder weniger wichtig ist. Ebenso führt eine Änderung der Einstufung nicht automatisch zu einer Standort- oder Fahrzeugentscheidung.

Gerade weil die Einstufung Auswirkungen auf weitere Teile der Bedarfsplanung haben kann, gehört ihre Überprüfung zu den wichtigen Punkten des laufenden Abstimmungsprozesses.

9. Ist ein Ausrückebereich dasselbe wie eine Ortsgemeinde oder eine Ortsfeuerwehr?

Nicht zwingend.

Bei Verbandsgemeinden bildet für Brandgefahren zwar grundsätzlich das Gebiet einer Ortsgemeinde einen Ausrückebereich. Die Feuerwehrverordnung ermöglicht jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auch, mehrere Ortsgemeinden zu einem gemeinsamen Ausrückebereich zusammenzufassen. Voraussetzung ist unter anderem, dass die vorgeschriebene Einsatzgrundzeit eingehalten und vor Ort weiterhin wirksame Hilfe eingeleitet werden kann.

Der Begriff „Ausrückebereich“ beschreibt deshalb zunächst ein feuerwehrfachliches Planungsgebiet. Er ist nicht automatisch mit einer einzelnen Ortsfeuerwehr oder deren organisatorischem Bestand gleichzusetzen.

10. Welche Bedeutung haben die Zeitstufen für die Bedarfsplanung?

Die Feuerwehrverordnung legt fest, innerhalb welcher Zeit die für den jeweiligen Bedarf erforderlichen Fahrzeuge und Sonderausrüstungen grundsätzlich eingesetzt werden können müssen.

Für die sogenannte Zeitstufe 1 gilt eine Einsatzgrundzeit von zehn Minuten nach der Alarmierung. Für weitere erforderliche Fahrzeuge und Sonderausrüstungen gelten grundsätzlich 15 Minuten in Zeitstufe 2 und 25 Minuten in Zeitstufe 3. Die Anforderungen der Zeitstufen 2 und 3 können dabei teilweise auch im Rahmen gegenseitiger Hilfe erfüllt werden.

Für die tatsächliche Leistungsfähigkeit reicht es allerdings nicht aus, lediglich festzustellen, ob ein Fahrzeug innerhalb dieser Zeit eintreffen kann. Entscheidend ist ebenso, ob die notwendigen und entsprechend qualifizierten Einsatzkräfte verfügbar sind. Genau dieser Zusammenhang zwischen Zeit, Personal, Qualifikation und Einsatzmitteln ist ein zentraler Bestandteil der neuen Bedarfsplanung.

11. Wird beim Personal lediglich mit einer gesetzlichen Mindeststärke gerechnet?

Die Zahl der Feuerwehrangehörigen allein ist kein ausreichender Maßstab für die Leistungsfähigkeit einer Freiwilligen Feuerwehr.

Die Planungshinweise des Landes betonen ausdrücklich, dass insbesondere die tatsächliche Verfügbarkeit der alarmierten Einsatzkräfte, ihre Qualifikationen und die Tagesverfügbarkeit berücksichtigt werden müssen. Untersucht werden sollen unter anderem die Verfügbarkeit von Führungskräften, Maschinisten und Atemschutzgeräteträgern sowie Unterschiede zwischen der Tageszeit und den übrigen Zeiten.

Für die Gesamtstärke einer Freiwilligen Feuerwehr gibt es in Rheinland-Pfalz zudem keine starre gesetzliche Soll-Kopfzahl. Unterschiedliche Personalfaktoren können abhängig von den örtlichen Gegebenheiten und Planungszielen angewendet werden.

Das Ziel der Bedarfsplanung besteht deshalb nicht darin, die Zahl der Feuerwehrangehörigen auf ein rechnerisches Minimum zu reduzieren. Vielmehr muss untersucht werden, ob im Einsatzfall ausreichend qualifiziertes Personal tatsächlich verfügbar ist. Wo hierbei Defizite sichtbar werden, gehört auch die Personalgewinnung und -bindung zu den Aufgaben der Entwicklungsplanung.

12. Bedeutet die Bedarfsplanung, dass Feuerwehrstandorte zusammengelegt oder geschlossen werden sollen?

Nein. Eine solche Entscheidung ist mit der Version 0.9 nicht getroffen.

Das Gutachten stellt allerdings fest, dass sich einzelne Ausrückebereiche teilweise überschneiden. Daraus entsteht eine fachlich berechtigte Frage: Wie müssen Standorte künftig angeordnet sein, damit die Bevölkerung möglichst zuverlässig erreicht wird und gleichzeitig eine leistungsfähige Feuerwehrstruktur erhalten bleibt?

Diese Frage darf weder allein anhand einer Karte noch ausschließlich anhand möglicher Kosten beantwortet werden. Einsatzzeiten, Topografie, tatsächliche Personalverfügbarkeit, Qualifikationen, Fahrzeuge, Feuerwehrhäuser und die Auswirkungen organisatorischer Veränderungen auf das Ehrenamt müssen gemeinsam betrachtet werden.

Auch das geltende LBKG verlangt ausdrücklich, auf die Belange der Ortsgemeinden besondere Rücksicht zu nehmen; in der Regel sind örtliche Feuerwehreinheiten aufzustellen. Gleichzeitig sehen Gesetz und Feuerwehrverordnung Zusammenarbeit und gemeinsame Ausrückebereiche ausdrücklich als mögliche Instrumente vor.

Gerade wegen der Bedeutung und Sensibilität dieser Fragestellung hat die Verbandsgemeinde eine zusätzliche vertiefende Untersuchung der Standortfrage beauftragt. Erst deren Ergebnisse sollen eine belastbare Grundlage für die weitere Diskussion liefern.

13. Welche Punkte werden derzeit besonders intensiv geprüft?

Besonders im Fokus stehen derzeit die Einstufung einzelner Ausrückebereiche, die daraus resultierenden Anforderungen an Fahrzeuge und Ausrüstung, die tatsächliche Erfüllung der Zeit- und Planungsziele sowie die Personalverfügbarkeit – insbesondere während des Tages.

Hinzu kommt die Frage, wie mit sich überschneidenden Ausrückebereichen und möglichen organisatorischen Synergien umzugehen ist. Die Standortfrage wird deshalb nochmals gesondert untersucht.

Diese Punkte sind nicht deshalb Gegenstand weiterer Prüfungen, weil bereits Entscheidungen getroffen wären. Im Gegenteil: Sie werden vertieft untersucht, weil Entscheidungen erst auf einer fachlich belastbaren Grundlage getroffen werden sollen.

14. Werden auch Starkregen, Hochwasser, Wald- und Vegetationsbrände berücksichtigt?

Örtliche Naturgefahren gehören grundsätzlich in eine zeitgemäße Gefahrenbewertung. Die Feuerwehrverordnung nennt „technische Gefahren und Gefahren durch Naturereignisse“ ausdrücklich als eigene Risikokategorie. Für Gefahrenlagen besonderer Art können zudem zusätzliche Geräte und Materialien erforderlich sein.

Gleichzeitig ist ein Feuerwehrbedarfs- und Entwicklungsplan nicht mit der gesamten Katastrophenschutz- oder Hochwasservorsorgeplanung gleichzusetzen. Unterschiedliche Aufgaben und Spezialfähigkeiten werden auf verschiedenen Ebenen der Gefahrenabwehr vorgehalten und miteinander verzahnt.

Entscheidend für die Bedarfsplanung der Verbandsgemeinde ist deshalb, die für Rhein-Mosel relevanten örtlichen Risiken angemessen abzubilden und daraus abzuleiten, welche Fähigkeiten die eigene Feuerwehr benötigt und wo ergänzend mit anderen Aufgabenträgern zusammengearbeitet wird.

15. Welche Rolle spielen die Kosten?

Die Sicherheit der Bevölkerung und die gesetzlich erforderliche Leistungsfähigkeit der Feuerwehr bilden den Ausgangspunkt der Planung. Gleichzeitig muss eine Kommune mit öffentlichen Mitteln verantwortungsvoll umgehen.

Auch die landesweiten Planungshinweise nennen deshalb Wirtschaftlichkeit ausdrücklich als einen Planungsgrundsatz. Wirtschaftlichkeit bedeutet dabei nicht, notwendige Fähigkeiten einzusparen. Vielmehr geht es darum, ein erforderliches Schutzniveau möglichst wirksam, zweckmäßig und langfristig tragfähig zu organisieren.

Ein Feuerwehrbedarfs- und Entwicklungsplan kann deshalb sowohl zusätzlichen Investitionsbedarf aufzeigen als auch Möglichkeiten einer besseren gemeinsamen Nutzung von Ressourcen. Kosten sind somit ein Bestandteil der Abwägung – nicht das Ziel der Bedarfsplanung.

16. Wie geht es mit dem Feuerwehrbedarfs- und Entwicklungsplan der VG Rhein-Mosel weiter?

Der aktuelle Entwurf wird nicht unverändert zur politischen Entscheidung gestellt.

Nach der derzeitigen Planung folgt am 8. September 2026 ein Abstimmungsgespräch mit der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz und dem Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz. Dabei soll der Plan fachlich bewertet und gegebenenfalls weiter angepasst werden.

Bis Ende September 2026 soll anschließend die überarbeitete Berichtsversion 1.0 vorliegen. Parallel wird die Standortfrage vertieft untersucht.

Der finale Feuerwehrbedarfs- und Entwicklungsplan einschließlich der ergänzenden Standortuntersuchung soll nach derzeitiger Planung im vierten Quartal 2026 beziehungsweise im ersten Quartal 2027 vorgestellt werden.

Bevor konkrete Entscheidungen aus der Planung abgeleitet werden, soll das Ergebnis zunächst mit den Feuerwehrführungskräften und anschließend in den einzelnen Ortswehren vorgestellt und besprochen werden. Dadurch können Fragen und Besonderheiten der jeweiligen Standorte unmittelbar in die weitere Beratung einfließen.

Erst danach geht es um die Priorisierung konkreter Maßnahmen und die hierfür erforderlichen politischen Beschlüsse.

Die gesetzlichen Vorgaben erfordern außerdem, dass der Feuerwehrbedarfsplan innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren evaluiert und fortgeschrieben wird. Dadurch entsteht ein dynamisches Sicherheitskonzept, das die Entwicklungen in der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel begleitet und auf zukünftige Veränderungen reagieren kann.

17. Was ist die wichtigste Aussage zum derzeitigen Stand?

Die Version 0.9 beschreibt keinen bereits beschlossenen Zustand der Feuerwehr von morgen. Sie ist ein fachlicher Zwischenstand auf dem Weg zu einer belastbaren langfristigen Bedarfsplanung.

Die Analyse soll Stärken ebenso sichtbar machen wie Handlungsbedarf und offene Fragen. Genau diese offenen Fragen werden derzeit überprüft und weiter untersucht.

Ziel des gesamten Verfahrens ist eine Feuerwehrstruktur, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht, den tatsächlichen örtlichen Risiken Rechnung trägt, die Leistungsfähigkeit des Ehrenamts berücksichtigt und einen verlässlichen Schutz der Bürgerinnen und Bürger in der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel gewährleistet.



Ansprechpartner der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel für das Feuerwehrwesen:

Wehrleiter der Verbandsgemeinde
Michael Gohmann

Telefon:  02607/49-231

Sachbearbeiter in der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Mosel:
Ramona Hain

Telefon: 02607/49-233

Jerome Neckenich

Telefon: 02607/49-234


Die Wehrführer der Feuerwehren in den Ortsgemeinden bzw. der Stadt Rhens:

Feuerwehr Alken
Jochen Christ
Blumengasse 4, 56332 Alken
Telefon: 0176/52036043

Feuerwehr Brey
Ralf Menges
Römerstraße 4a, 56321 Brey
Telefon: 02628/3511

Feuerwehr Brodenbach
Andreas Griebel
Rhein-Mosel-Straße 12, 56332 Brodenbach
Telefon: 0160/94824735

Feuerwehr Burgen
Claudia Kornmesser
Vorstadtstraße 12, 56332 Burgen
Telefon: 0171/4896551

Feuerwehr Dieblich
Christoph Klause
Im Vogelsang 12, 56332 Dieblich
Telefon:  0175/1697747

Feuerwehr Hatzenport
Christian Ostrowski
Friedhofsweg 3, 56332 Hatzenport
Telefon: 02605/953446

Feuerwehr Kobern-Gondorf
Dennis Linke
Obermarkstraße 14, 56330 Kobern-Gondorf
E-Mail:

Feuerwehr Kobern-Gondorf (OT Dreckenach)
Lars Anheier
Dorfstraße 5, 56330 Kobern-Gondorf
Telefon: 0177/5585332

Feuerwehr Lehmen
Gabriel Deis
Stephanusstraße 31, 56332 Lehmen
Telefon: 0152/01395343

Feuerwehr Löf
Jens Klaschus
Auf der Kräh 13, 56332 Löf
Telefon: 0157/74015330

Feuerwehr Macken
Oliver Rost
Im Eisengarten 1, 56290 Macken
Telefon: 0170/4906092

Feuerwehr Niederfell
Joachim Meidt
Markstraße 32, 56332 Niederfell
Telefon: 02607/9639888

Feuerwehr Nörtershausen
Daniel Bildhauer
Waldblick  16a, 56283 Nörtershausen
Telefon: 02605/6779013

Feuerwehr Oberfell
Daniel Welsch
Bergstraße 44, 56332 Niederfell
Telefon: 0151/28888803

Feuerwehr Rhens
Jens Rausch
Hinterhausen 5, 56321 Rhens
Telefon: 02628/3966

Feuerwehr Spay
Christof Lang
Kirchgasse 4, 56322 Spay
Telefon: 0160/96359170

Feuerwehr Waldesch
Kevin Leufgen
Römerstraße 9 b, 56323 Waldesch
Telefon: 0151/44539146

Feuerwehr Winningen
Jan Philipp Jungwirth
Neustraße 65 56333 Winningen

Feuerwehr Wolken
Lars Kröller
Hauptstraße 88, 56332 Wolken

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